llgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden der Seeding Alliance GmbH (AGB)
1. Werbevertrag und Anwendungsbereich der AGB
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Werbeverträge mit Werbekunden der Seeding Alliance GmbH („SAG“) und sämtliche Produkte der SAG, sofern für einen Werbevertrag und/oder ein Produkt nicht ausdrücklich die Geltung anderer AGB angeordnet ist. Die AGB gelten unabhängig davon, ob eine Buchung durch manuelle Angebots- und Annahmeübermittlung oder über das Selbstbuchungsportal („Self-Booking“) vorgenommen wird.
1.2 Die Bestimmungen dieser AGB über “Websites” und die entsprechenden Leistungen von SAG finden auf sämtlicheandere digitale Dienste wie CTV, Apps, PPV u.a. („digitale Dienste“)entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
1.3 Sofern die Buchung im Wege des programmatischen Einkaufs erfolgt, vereinbaren SAG und der Werbekunde ebenfalls die Geltung der vorliegenden AGB.
1.4 Der Inhalt des Werbevertrags zwischen der SAG und dem Werbekunden über die Schaltung von Werbemitteln auf den von SAG vermarkteten Websites ergibt sich aus der Buchungsbestätigung der SAG und diesen AGB. Im Falle des Fehlens einer Buchungsbestätigung der SAG tritt an ihre Stelle das vom Werbekunden angenommene Angebotsschreiben. Sofern im Angebotsschreiben eine Angebotsfrist vorgegeben ist, ist die SAG nur für die Dauer dieser Frist an das Angebot gebunden. Im Falle einer Buchung im Wege des Self-Bookings stellt die Bereitstellung der Self-Booking Plattform eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Werbekunden dar, welches er durch Anlage einer Kampagne im Rahmen der Self-Booking Plattform an SAG übermittelt und SAG dieses Angebot im Rahmen der Freigabe der Kampagne annehmen kann. Die vom Werbekunden bei der Registrierung zur Self-Booking Plattform zur Kenntnis genommenen Datenschutzhinweise sowie akzeptierten AGB über die Self-Booking Plattform bleiben unberührt.
1.5 Ein Werbevertrag kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen SAG und dem Werbekunden als originärem Leistungsbezieher zustande. Ist der Werbekunde eine Werbeagentur, eine DSP oder ein sonstiger Werbemittler, so ist der Werbekunde auf Anfrage von SAG verpflichtet, einen Nachweis über die Beauftragung dieses Werbekunden durch einen namentlich benannten Werbetreibenden (inkl. Postanschrift) vorzulegen. Erfolgt der Auftrag seitens eines Werbemittlers im Auftrag und Namen des Werbekunden oder der DSP, sichert dieser auf Anfrage zu, durch eine entsprechende Vollmacht ermächtigt zu sein bzw. wird den Nachweis der Bevollmächtigung auf Verlangen der SAG vorlegen. Soweit ein Werbevertrag im Namen und Auftrag eines Werbemittlers geschlossen wird, gelten sämtliche Regelungen dieser AGB entsprechend, sofern nichts Abweichendes vereinbart oder vorliegend geregelt ist.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbekunden finden auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn vom Werbekunden in einem Dokument auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderweitig Bezug genommen wird und SAG der Einbeziehung nicht widerspricht.
2. Leistungspflichten von SAG
2.1 Sofern in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Werbekunden auf eine Platzierung der Werbemittel auf bestimmten vermarkteten Websites oder innerhalb eines bestimmten redaktionellen Umfelds. SAG wird hierüber in eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden entscheiden.
2.2 SAG schuldet keinen bestimmten Erfolg einer Kampagne. SAG gewährleistet insbesondere nicht: bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), Impressions ([Werbemittel]-Kontakt entsprechend der Studien je Website) AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) und ferner keine bestimmte Viewability- oder View-Through-Rate und auch keine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks). Diesbezügliche Angaben seitens SAG (z.B. in der Buchungsbestätigung) dienen alleine der Information über mögliche Ergebnisse einer Werbeauslieferung oder bei entsprechendem ausdrücklichem Hinweis der Berechnung der Vergütung gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.
2.3 SAG ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung (z.B. zur Erbringung von AdServer-Leistungen) Dritter zu bedienen und verpflichtet sich, diese Dritten sorgfältig auszuwählen.
2.4 Für die Zurverfügungstellung, Schaltung und Auslieferung der Werbemittel verwenden der Werbekunde, SAGund die Betreiber der von SAG vermarkteten Websites („Vermarktungspartner“) jeweils AdServer.
2.5 SAG unterliegt keinem Konkurrenzausschluss und keinem Wettbewerbsverbot, insbesondere ist SAG nicht darin beschränkt, Leistungen gegenüber Wettbewerbern des Werbekunden zu erbringen oder Werbemittel von Wettbewerbern auf derselben Website oder im selben redaktionellen Umfeld zu schalten.
2.6 Weitere Pflichten, insbesondere Leistungspflichten, übernimmt SAG nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Insbesondere sind sich die Parteien darüber einig, dass SAG keinerlei Gewähr dahingehend übernimmt, dass die geschalteten Werbemittel die gesetzlichen Anforderungen des Landes, in dem sie aufgerufen werden können, oder in dem der Werbekunde oder Wertreibende seinen Sitz hat, erfüllen.
2.7 In Fällen von höherer Gewalt ist SAG von der Leistungspflicht befreit. Unter höhere Gewalt fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, die für SAG nicht abwendbar sind. Hierunter zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Störung und Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways Dritter einschließlich den Betreibern der von SAG vermarkteten Internetseiten, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sog. Proxy-Servern Dritter oder die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Software oder Hardware auf den Internetseiten des Werbekunden oder Dritter, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten, Notfallmaßnahmen (z.B. im Rahmen der Virenbekämpfung) sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben.
3. Verpflichtungen des Werbekunden; Folgen bei Verstößen gegen Anforderungen an Werbemittel
3.1 Der Werbekunde steht für die Einhaltung der in diesen AGB geregelten Pflichten, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen an Werbemittel gemäß Ziffer 6, ein.
3.2 Sofern die Anforderungen an das jeweilige Werbemittel keine Frist enthalten, muss die Übermittlung mindestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung erfolgen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Übermittlung ist der Empfangszeitpunkt auf den Systemen SAG.
3.3 Der Werbekunde hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.
3.4 Der Werbekunde ist verpflichtet, die geschalteten Werbemittel auf den vermarkteten Websites, die in der Buchungsbestätigung angegeben sind, nach der ersten Schaltung zu untersuchen und etwaige Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der ersten Schaltung unter nachvollziehbarer Beschreibung schriftlich (E-Mail genügt) gegenüber SAG zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Leistung seitens des Werbekunden als vertragsgemäß akzeptiert.
3.5 Soweit die Einbeziehung von AdServern des Werbekunden oder der von ihm beauftragten Dritten vereinbart ist, stellt der Werbekunde sicher, dass diese AdServer mit dem von SAG verwendeten AdServer uneingeschränkt kompatibel sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen AdServer und sämtliche darüber ausgelieferten Programmiercodes, Skripte und andere technische Bestandteile bzw. Ergebnisse TCF 2.0-konform (oder neuer) sein.
3.6 Vom Werbekunden zu verantwortende Verzögerungen in der Ausspielung des Werbemittels (insbesondere verspätete Zulieferungen von Werbemitteln) bzw. des Kampagnenstarts gehen zu seinen Lasten. Der Werbekunde darf keine technischen Maßnahmen ergreifen oder Einstellungen vornehmen, die die Ausspielung der Werbemittel durch SAG einschränken oder in Inhalt oder Menge beeinflussen (z.B. Einsatz von Software oder künstlicher Intelligenz, um die Ausspielung in einem bestimmten redaktionellen Umfeld oder auf bestimmten Websites zu verhindern) und etwaige Verstöße gegen dieses Verbot gehen zu Lasten des Werbekunden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 3 besteht im Falle von Schlecht-, Spät- oder Zuweniglieferungen kein Anspruch des Werbekunden auf eine nachträgliche Ausspielung, auch wenn sich SAG unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden um eine anderweitige oder nachträgliche Ausspielung im Rahmen der vorhandenen operativen Möglichkeiten bemühen wird.
3.7 Verursacht eine zeitlich oder inhaltlich nicht den Voraussetzungen dieser Ziffer entsprechende Zulieferung eine Verzögerung, Ver- oder Behinderung der Ausspielung der Werbemittel bei SAG, beginnt die Verpflichtung von SAG zur Auslieferung der Werbemittel erst fünf Werktage nach ordnungsgemäßer Zulieferung und Beseitigung aller Verzögerungs-, Ver- und Behinderungsgründe. SAG hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten.
3.8 Vereinbaren die Parteien, dass der Werbekunde sich zur Erbringung seiner Mitwirkungspflichten (insbesondere zur Einbindung von und Verknüpfung mit technischen Komponenten wie z.B. AdServern) der Leistung Dritter (z.B. zur Erbringung von AdServer-Leistungen) bedienen kann, bleibt der Werbekunde vollumfänglich für die Einhaltung seiner Pflichten nach den vorliegenden Bedingungen gegenüber SAG verantwortlich.
4. Laufzeit, Stornierungen und Kündigung
4.1 Die Laufzeit des Werbevertrages und der Beginn der Auslieferung werden in der Buchungsbestätigung bestimmt.
4.2 Die Kündigungs- und Stornierungsbedingungen dieser AGB abschließend. Eine über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
4.3 Dem Werbekunden steht die Möglichkeit zur Stornierung, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, ausschließlich nach den nachfolgenden Stornierungsbedingungen zu:
a) Bei einer Stornierung bis zu fünfzehn Werktage vor vereinbartem Beginn der Auslieferung entstehen dem Werbekunden keine Kosten.
b) Bei Stornierungen bis zu sieben Werktagen vor vereinbartem Beginn der Auslieferung werden dem Werbekunden dreißig Prozent des Netto-Auftragswertes in Rechnung gestellt.
c) Bei jeder späteren Stornierung wird dem Werbekunden der volle Netto-Auftragswert in Rechnung gestellt.
d) Folgende Kostenpositionen, sowie etwaige zwischen den Parteien als feste Kostenpunkte vereinbarte Positionen, sind klarstellend in jedem Fall und unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierungserklärung in vollem Umfang vom Werbekunden zu bezahlen: Kosten für Kreativleistung, Content-Produktion.
4.4 Werktage im Sinne dieser AGB sind nur Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Als gesetzliche Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes NRW.
4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung und Stornierung bedarf der Schriftform.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung, ihre Berechnung und die Zahlungsbedingungen bestimmen sich aus der Buchungsbestätigung oder beim Self-Booking aus dem vom Werbekunden eingetragenen und von SAG angenommenen Gebot.
5.2 Alle von SAG angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Die Vergütungseinheit ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Die Vergütung für programmatischen Einkauf erfolgt grundsätzlich auf TKP-Basis.
5.4 Eine Vergütungseinheit gilt vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung jeweils als generiert, wenn die betreffende Website aufgerufen wird. Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass eine Generierung nicht erst dann eintritt, wenn die Auslieferung des betreffenden Werbemittels auf der Website abgeschlossen ist. Insbesondere vom Werbekunden ohne ausdrückliche Vereinbarung mit SAG verhinderte, blockierte, verringerte oder anderweitig beschränkte Auslieferungen oder vom Werbekunden verursachte Verhinderung der Ausspielung von Werbemitteln auf den jeweiligen Websites beeinflussen die Zählung als generierte Vergütungseinheit gemäß Satz 1 dieses Absatzes nicht.
5.5 Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungsmodell sind außer in den Fällen der nachfolgenden Ziffer 5.6 ausschließlich die von den Auslieferungssystemen der SAG generierten Abrechnungsdaten (in der Regel die Kampagnenreports).
5.6 Sofern die Daten, die als Grundlage für die Abrechnung dienen, aufgrund der Natur des Vergütungsmodells nur vom Werbekunden bereitgestellt werden können (z.B. bei CPO Abrechnung), richtet sich die Abrechnung nach diesen vom Werbekunden vertragsgemäß bereitzustellenden Daten, wobei das Folgende gilt: (i) der Werbekunde wird alle erforderlichen Daten im von SAG vorgegebenen Format unverzüglich innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der geltenden Abrechnungsperiode an SAG übermitteln; (ii) sofern der Werbekunde die Daten nicht innerhalb von fünf Werktagen ordnungsgemäß an SAG übermittelt, ist SAG nach ausschließlich eigenem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbekunden berechtigt, für die Berechnung den monatlichen Durchschnitt der Vergütung auf Basis vergleichbarer Konditionen von SAG mit Vergleichskunden zugrundezulegen; (iii) SAG ist berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges und der Geschäftszeiten des Werbekunden nach vorheriger Ankündigung von mindestens zehn Werktagen die Rechnung und zugrunde liegende Rechnungsunterlagen samt erforderlicher Dokumente, Dateien und Informationen im Rahmen eines Rechnungs-Audits auf Korrektheit zu überprüfen oder von auf Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen; die Kosten für ein Rechnungs-Audit trägt der Werbekunde, es sei denn, das Ergebnis des Rechnungs-Audits ist eine Differenz von weniger als zehn Prozent zu Lasten von SAG.
5.7 Abrechnungsperioden bestimmen sich nach den Regelungen dieser Ziffer: SAG stellt die generierten Vergütungseinheiten je Kalendermonat im Folgemonat, bei einer Kampagnendauer von weniger als vier Wochen nach Ende der Kampagne in Rechnung. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Abweichungen von dieser Regel sind nur dann gültig, sofern sie auf der Rechnung vermerkt sind. Kommt der Werbekunde in Zahlungsverzug, ist SAG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Beide Parteien sind berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
5.8 Einwendungen und Einreden des Werbekunden gegen Rechnungen der SAG sind binnen eines Monats nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben, verspätete Einwendungen und Einreden sind ausgeschlossen.
5.9 Etwaige Rückzahlungsansprüche des Werbekunden werden während einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig in Form einer Gutschrift (entweder Geld- oder Leistungsverrechnung) für zukünftige Aufträge vergütet.
6. Anforderungen an Werbemittel
6.1 Die verbindlichen technischen Spezifikationen des Werbemittels ergeben sich aus der Buchungsbestätigung oder nachrangig aus den technischen Spezifikationen des Werbemittels, zu deren Einhaltung der Werbekunde verpflichtet ist.
Abrufbar unter: Formatspezifikationen => Seeding Alliance.
6.2 Der Werbekunde ist verpflichtet, die Vorgaben der Buchungsbestätigung oder nachrangig Werbemittelspezifikationen einzuhalten, um die Erbringung der Leistung durch SAG zu ermöglichen, insbesondere muss er die dort genannten Formatvorgaben, Mitwirkungspflichten und -fristen einhalten und die erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und in der geforderten oder jedenfalls in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stellen.
6.3 Zwar wird SAG sich unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden bemühen, etwaige Abweichungen von den Anforderungen an Werbemittel bei gleichbleibender Leistung zu kompensieren, jedoch gehen im Zweifel jegliche Abweichungen zu Lasten des Werbekunden bei unverändertem Vergütungsanspruch von SAG, insbesondere gelten von den Werbemittelspezifikationen abweichende Werbemittel des Werbekunden im Zweifel als ausgespielt und werden entsprechend der jeweils vereinbarten Berechnungsmethode gezählt und werden bei Berechnung der vereinbarten Vergütung zugrunde gelegt.
6.4 SAG ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die vom Werbekunden bereitgestellten Werbemittel die Anforderungen nach den vorliegenden AGB erfüllen.
6.5 Der Werbekunde steht dafür ein, dass Zwecke, Platzierung, Inhalte und/oder Aufmachung seiner Werbemittel nicht gegen geltende Gesetze und/oder behördliche Anordnungen verstoßen, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“), Verbote und/oder Einschränkung zur Werbung über Lebensmittel oder über Tabakprodukte oder über Glücksspiel, der Medienstaatsvertrag, die Jugendschutzgesetze, die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, die die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG), das Strafrecht inklusive Berufsrechtsordnungen (insbesondere von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern), die Preisangabenverordnung sowie Gesetze über Arzneimittel, Heilmittel und ähnlich regulierte Produktgruppen. Ferner steht der Werbekunde dafür ein, dass Werbemittel in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen, insbesondere dass insoweit keine Verletzung von Urheber-, Marken-, Straf- oder Wettbewerbsrecht vorliegt, insbesondere keine Verletzung des Verbots der unlauteren und irreführenden Werbung (Kapitel 1 UWG). Ferner steht der Werbekunde dafür ein, dass Werbemittel keine sexuellen Inhalte enthalten. Werbemittel dürfen Service-Telefonnummern (Mehrwertdienste), durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen (insbesondere die Einwahlnummern 0190 und 0900), nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit SAG enthalten. Die vorstehenden Zusicherungen übernimmt der Werbekunde auch für Werbemittel, die er im Wege von Fremdcode übermittelt. In Ergänzung zu den in der vorliegenden Ziffer geregelten Pflichten des Werbekunden steht der Werbekunde zusätzlich dafür ein, dass ein solcher Verstoß auch nicht hinsichtlich der Zielseiten vorliegt oder erfolgt, auf die das jeweilige Werbemittel verweist.
6.6 Erlangt der Werbekunde oder sein Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Angestellter Kenntnis über – ggf. auch erst nach Vertragsschluss oder Ausspielung eintretende – mögliche Verstöße gegen die Anforderungen an Werbemittel, muss der Werbekunde dies unverzüglich nach Kenntniserlangung an SAG melden und alles Erforderliche tun, um den Verstoß und seine Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die weitergehenden Rechte von SAG im Falle eines Verstoßes bleiben unberührt.
6.7 SAG ist berechtigt, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemittel jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn (i) Hinweise darauf vorliegen, dass diese Werbemittel, auf die die jeweiligen Werbemittel verweisen, gegen die Vorgaben aus dieser Ziffer 6 in Verbindung mit den Werbemittelspezifikationen verstoßen oder (ii) wenn die Schaltung oder Auslieferung der konkreten Werbemittel gegen Vorgaben der Vermarktungspartner verstößt (z.B. betreiber- oder branchenbezogene Blocklisten/Blacklists) oder (iii) die Schaltung oder Auslieferung nicht den Interessen der Vermarktungspartnern oder von SAG entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind. SAG wird den Werbekunden über die Nichtschaltung der Werbemittel unter Angabe der Gründe unverzüglich benachrichtigen. Im Falle der Unterbrechung oder Ablehnung der Schaltung bzw. Ausspielung dieser Werbemittel vermindert sich der Vergütungsanspruch von SAG um die hierdurch ersparten Aufwendungen, im Übrigen bleiben die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien unberührt.
6.8 SAG ist insbesondere berechtigt, Werbemittel ganz oder Teile davon oder die Durchführung einer Kampagne abzulehnen oder abzubrechen, wenn die Durchführung der Kampagne für SAG wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form oder des einzelfallbezogenen Kontextes des Werbemittels oder von Teilen davon unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, diskriminierende, gegen die guten Sitten verstoßende Werbung).SAG ist zur Ablehnung und/oder zum Abbruch insbesondere berechtigt, wenn Werbemittel oder Teile davon oder die Kampagne in ihrer Gesamtheit oder in Teilen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verletzen könnten.
6.9 Die Rechte von SAG im Sinne der Ziffern 6.8 und 6.9 gelten entsprechend im Falle eines Verstoßes auf Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist
7. Rechte an den Werbemitteln
7.1 Der Werbekunde sichert zu, dass er über alle zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte verfügt. Für die schuldhafte Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Werbekunden gilt zugunsten der SAG die Freistellung gemäß Ziffer 8 entsprechend.
7.2 Durch die Übermittlung der Werbemittel und sämtlicher zugehöriger Informationen räumt der Werbekunde sämtlichen mit SAG im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Ströer Gesellschaften“) beschränkt auf die Zwecke der vereinbarten Werbeleistungen die folgenden nicht-ausschließlichen, übertragbaren, zeitlich und räumlich nicht beschränkten Rechte (einschließlich des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen) ein:
(1) das Archivierungs- und Datenbankrecht, d. h. das Recht, die Inhalte in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen, in Datenbanken einzustellen und auf allen bekannten Speichermedien und auf beliebigen Datenträgern zu speichern und mit anderen Werken oder Werkteilen zu verbinden.
(2) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu speichern, zu vervielfältigen und in elektronischen oder anderen Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften) ganz oder teilweise zugänglich zu machen oder zu verbreiten.
(3) das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, zu kürzen (insbesondere Inhalte, z.B. Texte, zu kürzen soweit aus Formatierungsgründen erforderlich), zu ergänzen und mit anderen Inhalten zu verbinden.
(4) SAG ist es insbesondere auch gestattet, die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
8. Freistellung
Der Werbekunde wird SAG, Ströer Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten oder Format der Werbemittel oder der Kampagnen oder jeweils Teilen davon oder der Art ihrer Ausspielung oder aufgrund von Verletzungen dieser AGB (insbesondere der Werbemittelspezifikationen und Anforderungen an Werbemittel) oder aufgrund von Rechten Dritter durch den Werbekunden oder seine Erfüllungsgehilfen erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein.
9. Haftung
9.1 SAG haftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften in den folgenden Fällen:
(1) für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von SAG, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen,
(2) für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem fahrlässigen Verhalten von SAG, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen,
(3) im Umfang einer ausdrücklich durch SAG oder einen gesetzlichen Vertreter für SAG übernommenen Garantie,
(4) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Im Übrigen haftet SAG für Schäden-, Aufwendungs- und Wertersatz aufgrund der Verletzung einer Kardinalspflicht, d.h. einer Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Beachtung der Werbekunde berechtigterweise vertrauen darf, durch SAG, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 Der Werbekunde hat von seinen Daten regelmäßig und ihrer Wichtigkeit entsprechend häufig Datensicherungen anzufertigen. Die Haftung für von SAG leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beschränkt sich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei dem Vorhandensein derartiger Datensicherungen erforderlich wäre. Im Übrigen gilt die Haftungsbeschränkung aus den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer.
9.4 Darüber hinaus ist eine Haftung von SAG ausgeschlossen.
9.5 Unabhängig vom Rechtsgrund beträgt die Verjährungsfrist aller Schadenersatzansprüche gegen SAG ein Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht, soweit diese Ansprüche entstanden sind aufgrund von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von Schäden, die SAG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
9.6 Soweit die Haftung von SAG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Referenz- und Werberecht
Mit dem Bereitstellen der Werbemittel an SAG räumt der Werbekunde SAG das Recht ein, diese Inhalte und den Namen und das Logo des Werbekunden für Werbezwecke (Referenzrecht, Werbe- und Kundenpräsentationen, Ausstellungen u.a.) zu nutzen, insbesondere die Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, bereitzuhalten, zu übermitteln, zu verlinken und zu veröffentlichen, insbesondere ist SAG berechtigt, bereitgestellte Werbemittel samt zugehöriger Kennzahlen für Werbezwecke zu nutzen.
11. Datenschutz
11.1 Sollte ein Werbekunde im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeiten, sichert der Werbekunde dabei die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze (insbesondere Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu.
11.2 Eine Pflicht zur datenschutzrechtlichen Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für SAG nicht.
11.3 Der Werbekunde wird SAG, Ströer Gesellschaften oder deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art (insbesondere Schadensersatzansprüche, behördliche Bußgelder, Verwaltungs- und Verfahrenskosten aus Gerichts- und/oder Behördenverfahren) auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten (auch Behörden) aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Datenschutzverstoß im Verantwortungsbereich des Werbekunden oder seiner Erfüllungsgehilfen erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein.
11.4 Im Rahmen der Schaltung nutzungsbasierter Online-Werbung ist der Werbekunde verpflichtet, weiterentwickelte Standards wie IAB Europe Transparency and Consent Framework („TCF“) 2.0 (oder neuer) einzuhalten.
11.5 Auf Anfrage von SAG teilt der Werbekunde der SAG schriftlich (E-Mail genügt) sämtliche technischen Dienstleister und Kooperationspartnermit, die er einsetzt oder zukünftig im Laufe des Werbevertrages einsetzen möchte („Vendoren“).
11.6 Handelt es sich ausschließlich um Vendoren auf der Whitelist, so ist der Einsatz des jeweiligen Vendors ohne gesonderte Zustimmung der SAG möglich und die Parteien wirken partnerschaftlich zusammen, um eine rechtskonforme Einbindung des jeweiligen Vendors im Werbemittel sicherzustellen. Die „Whitelist“ ist eine Liste von Vendoren, welche innerhalb des TCF ein Registrierungsverfahren abgeschlossen haben und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusätzlich von der SAG unter der URL Redirect https://docs.google.com/spreadsheets/d/1r_CJJMLCGZR2dcH0sBxVl3SzlPcRPtVBYJA0KpuMY-g/edit#gid=106593060 freigegeben sind. Eine aktuelle Übersicht der nach dem TCF v2.0 (oder neuer) registrierten Vendoren kann unter https://iabeurope.eu/vendor-list/ eingesehen werden.
11.7 Beabsichtigt der Werbekunde den Einsatz von Vendoren, welche zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht in der Whitelist aufgeführt sind, bedarf der Einsatz eines solchen Vendors der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von SAG. Soll der betreffende Vendor entsprechend der Einigung der Parteien eingesetzt werden, wirken die Parteien zusammen, um gegebenenfalls datenschutzrechtlich erforderliche Informationen (insbesondere zur Speicherdauer von personenbezogenen Daten und Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten) vom Vendor zu erlangen, wobei diejenige Partei für die Beantwortung von Betroffenen- und Behörden verantwortlich bleibt, die als Adressat genannt ist.
11.8 Nach Beginn der Durchführung des Werbevertrags ist der Werbekunde verpflichtet, nach eigenem Ermessen eingesetzte Vendoren zu prüfen und mit der Whitelist der SAG abzugleichen.
11.9 Stellt der Werbekunde im Rahmen eines solchen Abgleichs fest, dass ein zum Einsatz kommender Vendor nicht oder nicht mehr innerhalb der Whitelist aufgeführt ist, oder beabsichtigt der Werbekunde, einen neuen Vendor nach Beginn eines Werbeauftrags einzusetzen, ist der Werbekunde verpflichtet, die SAG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dieses Vorgehen abzustimmen. Bindet der Werbekunde einen zustimmungspflichtigen Vendor ein, ohne das in diesem Abschnitt festgelegte Zustimmungsverfahren zu beachten, ist der Werbekunde verpflichtet, diesen Vendor unverzüglich auf Verlangen von SAG zu entfernen.
11.10 Die Freistellungsregelung gemäß Ziffer 11.3 gilt entsprechend für Fälle, in denen der Werbekunde ohne die nach den vorstehenden Regelungen erforderliche Zustimmung einen Vendor einsetzt.
12. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags erhalten, vertraulich und als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind insbesondere der Vertrag selbst sowie sein Abschluss sowie Preise, Preislisten, Konditionen und Vertragsbeziehungen anzusehen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Werbevertrags zur Kenntnis gelangen.
12.2 Dritte im Sinne der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung sind alle Unternehmen mit Ausnahme von Ströer Gesellschaften.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des darauf beruhenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.2 Leistungsort- und Erfüllungsort im rechtlichen Sinn ist Köln. Jeder andere Ort, an dem die Werbemittel abrufbar sind, bleibt für vertragliche, haftungsrechtliche und gesetzliche an den Leistungsort gebundene Ansprüche außer Betracht.
13.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. SAG ist aber ohne Zustimmung des Werbekunden berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf eine Ströer Gesellschaft zu übertragen.
13.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Werbevertrag ist Köln.
13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.