Eine schöne Lösung: Damit Pflichtangaben nicht zum Werbehemmnis werden
Wer Werbung für Arzneimittel für Mensch und Tier machen oder auf sein Neuwagenangebot hinweisen will, kommt um bestimmte Pflichtangaben nicht herum. Hält man sich nicht an diese gesetzliche Vorgabe, muss man mit einer Abmahnung rechnen.
Bei Arzneimitteln sind folgende Angaben vorgeschrieben:
- Die Bezeichnung des Arzneimittels.
- Die jeweiligen Anwendungsgebiete.
- Warnhinweise, sofern sie für Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Verpackungen vorgeschrieben sind.
- Der Hinweis „verschreibungspflichtig“ ist immer dann notwendig, wenn Arzneimittel nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
- Die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
- Der allseits bekannte Hinweis: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“
Folgende Angaben müssen nach der Pkw-EnVKV bei der Neuwagen-Werbung gemacht werden:
- Bei Werbung mit Fahrzeugen, die zum Kauf oder Leasing angeboten werden muss der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung einsehbar sein. Hinweise auf die Webseite, unter der der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen sowie der Stromverbrauch eingesehen werden können sind auch verpflichtend.
- Bei Werbung ohne Kaufoption muss über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Ausstoß im kombinierten Testzyklus informiert werden. Der Hinweis auf den Leitfaden ist außerdem zu erteilen. Nur Angaben zur Effizienzklasse und die entsprechende grafische Darstellung sind nicht erforderlich.
Für Gebrauchtwagen und Nutzfahrzeuge gelten diese Pflichtangaben nicht.
Doch nicht nur hinsichtlich der Inhalte, sondern auch wenn es um die technische Einbindung der Pflichtangaben geht, gibt es klare Vorgaben.
Verwechslung mit Werbung ist unzulässig
So müssen die Pflichtangaben so gestaltet sein, dass sie sich deutlich von den Werbeaussagen absetzen und gut lesbar sind. Es muss auf den ersten Blick erkennbar sein, dass es sich hierbei um für das jeweilige Produkt wichtige Sachinformationen handelt, die nicht mit den Werbeaussagen verwechselt werden dürfen.
Allerdings muss dennoch ein Zusammenhang zwischen Werbung und Pflichttext erkennbar sein, und zwar insofern, dass die Pflichtangaben als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Kurzum: Sie dürfen kein kommunikatives Eigenleben entwickeln.
Leicht erkennbar
Wichtig ist bei den Pflichtangaben auch, dass sie nicht irgendwo versteckt werden dürfen. Die Verbraucher müssen sie mit nur einem Klick ansteuern können, um sicher zu stellen, dass sie kaum eine andere Möglichkeit haben, als die Pflichtangaben wahrzunehmen.
Komfortable Integration von Pflichttexten
Doch trotz all dieser Vorgaben gibt es auch für diese Branchen schöne Möglichkeiten, ihre Produkte bei den jeweiligen Zielgruppen zu bewerben. Ein besonders beliebtes und vor allem auch erfolgreiches Tool sind unsere Native Content Ads.
Hierbei handelt es sich um die Kombination einer Text-Bild-Anzeige mit einem skalierbaren Advertorial. Da die Anzeigen sich mit ihrem Look and Feel ganz harmonisch in die Seite eines Publishers einfügen, geht der Publisher Trust auf sie über. Sie nehmen im natürlichen Informationsfluss einen Platz ein und werden von den Usern als besonders angenehm empfunden, da sie nicht stören.
Die Integration der Pflichtangaben erfolgt hierbei ganz komfortabel über ein Pop-up. Dafür wird ein entsprechender CTA sowohl in den Teaser wie auch in das Advertorial implementiert. Mit einem Klick öffnet sich – wie vorgeschrieben – ein Layer im Medium. Es erfolgt keine Verlinkung nach außen und sämtliche Informationen sind auf einen Blick ersichtlich.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen bieten wir für (fast) alle Herausforderungen Lösungen.